Elementare Steuergerechtigkeit

Elementare Steuergerechtigkeit
Bis zur Wahl am 26. September 2021: Jeden Tag einen guten Grund die AfD zu wählen. Basierend auf unserem Bundestagswahlprogramm.
Kapitel: Steuern und Finanzen
Abschnitt: Elementare Steuergerechtigkeit statt Nominalwertprinzip und Ungleichbehandlung von Steuerbürgern
Da es nahezu immer eine gewisse Inflationierung des
Geldes gibt, war und ist es ein Akt grober
Ungerechtigkeit, die progressive Tabellenbelastung des
Einkommens und die Bemessungsgrundlagen, die
durch Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge und
Pauschalen maßgeblich bestimmt werden, über lange
Zeiträume nominal konstant zu lassen („kalte
Progression”). Bei einer Inflation von jährlich 2 %
schmelzen Freibeträge innerhalb von 10 Jahren um über
20 % ihres ursprünglich gesetzgeberisch gewollten Geldwertes ab. Das Gleiche gilt für die überproportional steigende Steuerlast bei lediglich nominalem Einkommenswachstum
durch die Festschreibung der Steuertabelle.
Seit der 18. Legislaturperiode des Bundestages werden
zwar durch Einzelgesetze die Kinder- und die Grundfreibeträge an die Inflation angepasst und inzwischen
auch die Tabellenbeträge angehoben. Im Jahrzehnt davor
ist dies jedoch nicht geschehen, mit der Folge,
dass man in Deutschland, etwa im krassen Unterschied
zur Schweiz, mit leicht überdurchschnittlichem
Einkommen bereits zu Teilen mit dem Spitzensteuersatz
belastet wird. Es ist ein Gebot elementarer Gerechtigkeit,
für beide Phänomene eine automatische gesetzgeberische Dynamisierung vorzunehmen. Dies wurde
daher auch von der AfD-Bundestagsfraktion wiederholt
in Antragsform gefordert.
Genauso elementar wird die Steuergerechtigkeit
verletzt, wenn der Solidaritätszuschlag, der aus Gründen
der Finanzierung des Aufbau Ost eingeführt wurde, nach
dem Wegfall dieser Transferleistungen nicht ebenfalls
entfällt. Maßgebliche Verfassungsrechtler halten die
nunmehrige vollständige Abschaffung des „Soli“ für
verfassungsrechtlich zwingend geboten.
Die AfD-Bundestagsfraktion hat bereits mehrfach
entsprechende Anträge im Bundestag zur Abstimmung
gestellt, die alle mit breiter Mehrheit abgelehnt wurden.
Mit Wirkung für 2021 wurde nunmehr für untere und
mittlere Einkommensgruppen der Steuerzuschlag
abgeschafft – mit der Konsequenz, dass etwa die Hälfte
der 20 Mrd. des jährlichen Aufkommens entfällt. Die zweite Hälfte des Aufkommens bleibt jedoch –
beispielsweise auch für alle kleinen GmbH – für die
übrigen Einkommensteuerzahler als Zusatzbelastung
erhalten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Steuerzahler wird damit eklatant verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht wird über die
Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens zu entscheiden haben.