Immer wieder mahnt die AfD lautstark die Einhaltung und die Wiederherstellung der Grundrechte an, die mit der Begründung „Infektionsschutz vor Corona“ de facto außer Kraft gesetzt wurden. Sachsens CDU-Ministerpräsident Michael Kretschmer wurde verbal übergriffig und bezeichnete AfD-Politiker vor etwa einem Jahr als „Verschwörungstheoretiker“, als sie vor gesellschaftlicher Ächtung Ungeimpfter warnten. Es kam wie von der AfD vorhergesagt und von Kretschmer dementiert: Grundrechte für Impfskeptiker und -gegner gibt es im Alltag zuhauf. Zutritt für Ungeimpfte, vor allem im kulturellen Bereich – wie in Gaststätten, Schlösser, Stadien und Museen – sind apartheidähnlicher Alltag zwischen Plauen und Zittau.
Nun allerdings wendet sich das Blatt. Viele der Einschränkungen sind laut Experten und führender Juristen nicht statthaft: „Sämtliche 2G- und 3G-Regeln, die Benachteiligung bei Quarantänepflichten sowie das Vorenthalten der Verdienstausfallentschädigung für Ungeimpfte sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und verstoßen gegen die Grundrechte der Betroffenen. Sie müssen sofort aufgehoben werden“, schrieb beispielsweise Dietrich Murswiek. Er ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg (www.dietrich-murswiek.de). Nur wenige Medien, wie „Tichys Einblick“, berichteten darüber.
Der Professor weiter: „Diese Freiheitseinschränkungen verletzen das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und weitere Grundrechte, denn sie lassen sich nicht rechtfertigen. Das offizielle Ziel dieser Maßnahmen ist es, die COVID-19-Epidemie einzudämmen, um eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden. Zu diesem Zweck sind die 2G- und 3G-Regeln aber schon deshalb nicht erforderlich, weil – wie das Gutachten darlegt – eine Gefahr für die Überlastung der Intensivstationen nicht besteht.“
Professor Murswiek fertigte zu diesem Thema ein Rechtsgutachten an. Das Gutachten legt dar, dass die Ungleichbehandlung der Geimpften und der Ungeimpften nicht zu rechtfertigen sei und daher gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1) verstoße.
Zum Thema Impfzwang steht in dem Gutachten: „Mittels der Benachteiligung der Ungeimpften wird ein starker Druck auf die Ungeimpften ausgeübt, sich impfen zu lassen. Dieser Druck wirkt als indirekter Impfzwang. Der staatlich erzeugte Impfdruck ist verfassungsrechtlich als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über die körperliche Unversehrtheit sowie als Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) einzustufen. Auch dieser Eingriff lässt sich weder mit dem Ziel, eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden, noch mit dem Ziel, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe zu minimieren, rechtfertigen.“
In unserem Nachbarland Bayern sorgte nun ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofes für deutschlandweite Furore: „Söder-Ausgangssperre rechtswidrig!“ zitieren Medien daraus. Wörtlich heißt es in dem Urteil (Az.: 20 N 20.767): „Es wird festgestellt, dass § 4 Abs. 2 und 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung… unwirksam war“. Kläger hatten sich zuvor gegen die verhängten Ausgangssperre als schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte an die Justiz gewandt.
Kurz gesagt: Die Anordnung, dass Haus lediglich aus „triftigem Grund“ verlassen zu dürfen, ist verfassungswidrig. Auch das sächsische Kabinett verhängte diese drastische, nun als verfassungswidrig eingestufte Maßnahme im Dezember 2020: Sie galt vom 14. Dezember bis einschließlich 10. Januar 2021. Die Verordnung sah insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor.
Es wäre nun an der Zeit, dass sich die sächsischen Regierungs-Altparteien, CDU, SPD und Grüne, dafür bei den rund vier Millionen zu Unrecht geschurigelten Sachsen entschuldigen.